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Gesellschaftsrecht – Zwischen Rechtsformen, Haftungsrisiken und Interessenjurisprudenz

Nov 6, 2020 | Bewerbung & Jobsuche, Juristische Berufe

Die Spannungen zwischen juristischen Personen des Privatrechts, die sich rechtlich auf der Ebene der Gleichordnung begegnen, sind ebenso allgegenwärtig wie faszinierend.

Doch bevor sich korkenknallend über den Gerichtsstand geeinigt wird, ist für gewöhnlich ein langer Weg beschritten worden. Share- oder Assetdeal? Wie soll die Haftung der Gesellschafter ausgestaltet sein? Was ist bei internationalen Beteiligungen und Verträgen zu beachten? Wie weit reicht das Gesellschaftsstatut?  In einer hochgradig ausdifferenzierten Risikogesellschaft im Globalisierungszeitalter führen diese Fragen zur Notwendigkeit guter, widerstandsfähiger und dynamischer Juristen, die passende Antworten liefern.

Wir geben Antworten auf die Definition des Berufes, Voraussetzungen und Aufgaben im Gesellschaftsrecht.

Orientierung

Begrifflich kann Gesellschaftsrecht als Regelungsmaterie für gemeinschaftliches Vermögen verstanden werden. Institutionell ist zwischen Personengesellschaften und Körperschaften zu unterscheiden. Personengesellschaften sind Personengruppen als anteilige Inhaber bestimmter Rechte, die auf Ihren ursprünglichen Mitgliederbestand ausgerichtet sind. Körperschaften sind fiktive selbstständige juristische Personen als Inhaber bestimmter Rechte, die unabhängig vom Verbleib der Mitglieder bestehen.

Sowohl Personengesellschaften als auch Körperschaften entstehen durch Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten, verfolgen einen Verbandszweck und enthalten eine Verpflichtung der Beteiligten, die Erreichung des Zwecks durch Beiträge zu fördern. Damit sind zunächst einige abstrakte Voraussetzungen genannt, die schon für sich genommen ein erhebliches Konfliktpotential bieten.

Auch im Gesellschaftsrecht unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Körperschaften
Auch im Gesellschaftsrecht unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Körperschaften

Tiefgang & Relevanz

Die komplexen Strukturen von Unternehmenskäufen, Fusionen oder fremdfinanzierten Übernahmen, die begrifflich den Mergers & Acquisitions zuzuordnen sind, ferner die Beratung bei der Gründung einer Gesellschaft, die Wahl der Rechtsform, die Sukzession einer Gesellschaft im Erbfall, Kreditsicherungsrecht im Kontext internationaler Verflechtungen, supranationale Rechtsformen und die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, aber auch kleine Tücken wie Mehrheitsbeschlüsse und Minderheitenschutz, die Haftung und Wettbewerbsverbote, sind ebenso anspruchsvoll wie spannend und gehören zu den Aufgabenfeldern und Tätigkeiten eines Gesellschaftsrechtlers.

Problembewusstsein und Konfliktlösungen zeichnen sich im Gesellschaftsrecht in mehrfacher Hinsicht aus:

Zum einen vereinigt sich (rechts-)wissenschaftlicher Anspruch auf sowohl dogmatisch als auch gesellschaftlich akzeptable Ergebnisse mit nüchternen Kapitalinteressen global agierender Unternehmen im Rahmen eines vom Gesetzgeber abgesteckten, regelungsdichten Gestaltungsspielraums. Dabei stellt sich unter anderem die historische und rechtssoziologische Frage nach dem Verhältnis des Rechts zu den ökonomischen Verhältnissen. Insofern ist interdisziplinäres Bewusstsein und differenzierte Herangehensweise gefragt.

Zum anderen spiegelt sich die große Notwendigkeit an der Lösung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen und Probleme in der Vergütung der Juristen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Gesellschaftsrecht. Wer es vermag, stabile Regenschirme für stürmische Zeiten schon im Vorfeld – insbesondere durch gute Vertragsgestaltung, die passende Rechtsform und Klärung von Haftungsfragen – auszuteilen, darf sich diese Leistungen auch fürstlich entlohnen lassen. Ob als Syndikus im großen Wirtschaftsunternehmen oder einer Bank, ob als Partner in einer überörtlichen Sozietät oder als selbstständiger Anwalt. Problembewusstsein, das Antizipieren der Risiken von morgen und die adäquate Reaktion bzw. Prävention diesbezüglich, sind zweifelsohne werthaltige Fähigkeiten, die die Vergütung erheblich in die Höhe treiben.

Zahlen lügen nicht

100.000 Euro pro Jahr? Kann man machen. Die Spitzenkanzleien locken den Nachwuchs mit attraktiven Einstiegsgehältern. Die Bandbreite beim Gehalt ist groß: In kleineren Kanzleien starten Einsteiger mit 40.000 – 50.000 Euro, in Großkanzleien stehen bis zu 140.000 Euro Jahresgehalt in Aussicht. Die Differenzierung nach oben oder unten erfolgt nach den Examensnoten. Im Handels- und Gesellschaftsrecht sind zudem Fremdsprachenkenntnisse von überragender Bedeutung, was angesichts des internationalen Bezugs dieser Rechtsgebiete auch nahe liegt.

Der persönliche Überschuss eines selbstständigen Vollzeit-Rechtsanwalts beläuft sich durchschnittlich auf 104.000 Euro, bei Vollzeit-Rechtsanwält*innen in Anstellung auf 65.000 Euro. Dies ergab der STAR-Bericht der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahre 2018.

Syndikusanwälte verdienen laut diesem Bericht jährlich durchschnittlich 94.000 Euro im Westen und 76.000 Euro im Osten.
Top-Verdiener sind Seniorpartner in Großkanzleien, die um Durchschnitt auf 328.000 kommen.
Auch eine Promotion wirkt sich positiv auf das Gehalt aus. Mit Doktortitel winken bis zu 33.000 Euro brutto im Jahr mehr.

Die Gehälter eines Gesellschaftsrechtlers schwankt sehr zwischen der Art der Anstellung
Die Gehälter eines Gesellschaftsrechtlers schwankt sehr zwischen der Art der Anstellung

Die Gehälter von Richterinnen und Richtern sind in Besoldungsgruppen geregelt (R1 – R 10). Während sich die Besoldung der Bundesrichter nach wie vor nach der Bundesbesoldungsordnung richtet, wurde die Zuständigkeit für die Besoldung der Richter der Länder 2006 auf die Länder übertragen. Machen diese von Ihrer Zuständigkeit Gebrauch, gilt die Landesbesoldungsordnung, ansonsten gilt die Bundesbesoldungsordnung fort. Das Grundgehalt des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.

Ein Richter aus der Besoldungsgruppe R1 bspw. , die in Baden-Württemberg für Richter am Amts-, Landes-, Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgericht gilt, erhält auf erster Stufe 4.279 Euro monatliches Bruttogehalt. Auf ein Bruttogehalt von über 14.000 Euro kommen die Präsidenten der obersten Gerichte der Bundesrepublik in der Gruppe R10. Bezüglich der Einstiegsbesoldung wird vom Deutschen Richterbund eine Ungleichheit zwischen den verschiedenen Bundesländern beklagt. Ein Berufseinsteiger erhält in Mecklenburg-Vorpommern rund 3.930 Euro brutto, während in Hamburg ca. 4.300 Euro gezahlt werden.

Auch die gehaltsmäßigen Unterschiede zwischen Staatsdienst und Großkanzleien sind deutlich. Gemäß einer Kienbaum-Studie im Auftrag des Deutschen Richterbundes liegen die durchschnittlichen Einstiegsgehälter in Großkanzleien um rund 70.000 Euro höher als die Jahresbezüge der Juristen in der Justiz (vgl. DRiZ 02/2018, Rebehn). Allerdings bietet die Justiz durch die Verbeamtung größere berufliche Sicherheit, mehr Freizeit und geregeltere Zeiten. In Anbetracht der heute oft angestrebten ‚Work-Life-Balance‘ ein starkes Argument für den Staatsdienst.

Differendum est inter et inter

Voraussetzungen dafür, um als Anwalt im Gesellschaftsrecht tätig zu werden, sind zunächst zwei abgeschlossene Staatsexamina. Hierbei stellen die Noten ein gewichtiges Kriterium bei der Einstellung dar und machen den Unterschied. Zwei ‚gute‘ Examina, Doktortitel und LL.M. und sehr gute Fremdsprachenkenntnisse öffnen so gut wie jede Tür. Auch mit ‚vollbefriedigenden‘ Examina stehen die Chancen sehr gut. Selbstverständlich ist ein Praktikum in einer auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei ein Bonus, der im Lebenslauf gerne gesehen wird. Die Bedeutung der Examensnoten kann nicht unter den Tisch gekehrt werden. Jedoch kommt es selbstverständlich auch auf soziale Fähigkeiten an. Was erreichen Sie mit zwei Mal ‚vollbefriedigend‘, wenn Sie nicht in der Lage sind, Gespräche sozialadäquat zu gestalten oder Verhandlungen zu führen? Was nutzt Ihnen eine Promotion oder ein LL.M., wenn ‚Social Skills‘ für Sie nur ein verbrämter Modebegriff ist? Offenheit, Team- und Kritikfähigkeit, rhetorische Fähigkeiten und sicheres Auftreten gepaart mit juristischer Expertise und Leidenschaft. Diese Kombination wird oftmals von Kanzleien bei Stellenausschreibungen genannt und bietet eine gute Voraussetzung für das Arbeiten in der Welt der Juristerei.

Ferner von Bedeutung ist die Schwerpunktauswahl und die im Schwerpunkt erzielten Leistungen, die sich auf die Note der ersten Prüfung auswirkt. Die Schwerpunktbereiche können von Fakultät zu Fakultät variieren. In der Goethe Universität in Frankfurt am Main beispielsweise sind insbesondere ‚Internationalisierung und Europäisierung des Rechts‘ sowie ‚Law & Finance‘ Schwerpunkte, die gesellschaftsrechtliche Bezüge aufweisen. Aber auch die oft unterschätzten ‚Grundlagen des Rechts‘ vermitteln grundlegendes Verständnis für rechtshistorische, -philosophische und -theoretische Hintergründe des Gesellschaftsrechts. Ein durch letzteren Schwerpunktbereich regelmäßig erworbenes abstraktes Verständnis des Rechts der Gesellschaften kann den Unterschied machen, wenn es um grenzüberschreitende Konflikte geht. Freilich bedeutet die Wahl des Schwerpunkts nicht, dass die Reise beruflich auch in diese Richtung gehen muss. Gleichwohl kann der Schwerpunktbereich als Impulsgeber verstanden werden, der bereits vorhandene Kenntnisse vertieft.

Gesellschaftsrecht im nationalen- und internationalen Kontext

Als zentrale Rechtsquellen und normative Anknüpfungspunkte im gesellschaftsrechtlichen Kontext sind für die Bundesrepublik das HGB, das AktG, das GmbHG, das GenG, das PartGG und nicht zuletzt das BGB zu nennen. Gesetze, die allesamt zu einer erheblichen Regelungsdichte beitragen und durch Rechtsfortbildung geprägt werden. In Ergänzung zu den im BGB überwiegend geregelten Rechtsverhältnissen und Güterzuordnungen zwischen natürlichen Personen, tragen die Spezialgesetze der Komplexität und Abstraktheit des Gesellschaftsrechts Rechnung. Verfassungsrechtlich sind insbesondere Art. 9, Art. 12 sowie Art. 14 GG von Relevanz.

Während die Entstehung sowie sämtliche Rechtshandlungen der Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen sind, kann die Gesellschaft als juristische Person als Nebenbeteiligte im Strafprozess auftauchen (vgl. § 444 StPO), wenn parallel zu einer Anklage insbesondere im Wirtschaftsstrafverfahren ein Bußgeld gegen Sie verhängt wird.

Das internationale Gesellschaftsrecht als Teil des internationalen Privatrechts beschäftigt sich mit der Frage, welche von mehreren in Betracht kommenden nationalstaatlichen Rechtsordnungen im Kollisionsfall, also einem Sachverhalt mit Auslandsberührung, angewandt wird. In der deutschen Rechtspraxis galt bislang die Sitztheorie als vorherrschend. Demnach ist das Recht des Landes anzuwenden, in welchem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Die Gegenansicht vertritt die Gründungstheorie, nach welcher das Recht desjenigen Staates Anwendung findet, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde, unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Sitz in ein anderes Land verlegt hat. Nach EuGH-Rechtsprechung (vgl. Centros) ist eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedsstaates gegründet worden ist, in welchem sie ihren Sitz hat und nun in einem anderen Mitgliedsstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, von diesem Mitgliedsstaat hinsichtlich ihrer Rechts- und damit Parteifähigkeit zu achten. Dies führte auch in Deutschland zum zunehmenden Auftreten von Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen, bspw. Limited & Co. KGs.

Gesellschaftsrecht ist auch im internationalen Kontext sehr relevant
Gesellschaftsrecht ist auch im internationalen Kontext sehr relevant

Rechtsquellen des deutschen Internationalen Privatrechts, das größtenteils nationales Recht ist und auf die jeweilige materiell rechtliche Entscheidung in der Sache keinen Einfluss hat, sind vornehmlich das EGBGB und Staatsverträge. Ferner sind die Rom-Verordnungen I-III zu nennen. Diese sind im Zuge der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union entstandenen. Mithin sind sowohl das IPR als auch der AEUV und die betreffende höchstrichterliche Rechtsprechung, Quellen des internationalen Gesellschaftsrechts.

Ludex non culculat?

Dieser dem Jurastudium anhaftende Grundsatz muss sich im Gesellschaftsrecht an mancher Stelle den Notwendigkeiten ordnungsgemäßer Bilanzierung und insbesondere bei der Wahl der wirtschaftlichsten Methode unterordnen. Wie bereits gezeigt, finden solche Ausflüge in die Welt der Zahlen angesichts der oft in Rede stehenden horrenden Summen ihr wirtschaftliches Äquivalent in der Vergütung des beratenden Anwalts. Dass Beratung auch immer risikobehaftet ist, sollte hierbei nicht vergessen werden. Kleinste Fehler im anwaltlichen Consulting können zu exorbitanten Schadensersatzforderungen führen. So schließt sich der Kreis, denn auch die Sozietäten sind auf Haftungsausschlüsse- bzw. Privilegierungen angewiesen, die Ihnen die jeweilige Rechtsform anbietet. Diese dürften durch die oft ausufernden und unbestimmbaren, weil zu komplexen Haftungsrisiken legitimiert sein. Insofern ist auch den Kanzleien und selbstständigen Anwälten zum Abschluss entsprechender Versicherungen zu raten. Demnach will die – von mathematikverdrossenen Abiturienten in Bezug auf ein angepeiltes Jurastudium – euphemistisch interpretierte Formel Iudex non calculat vor allem im Gesellschaftsrecht mit Vorsicht zu genießen sein.

Ausblick

Das Gesellschaftsrecht ist damit sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene weiterhin omnipräsent in der wissenschaftlichen Debatte. Fragen der Mobilität von Gesellschaften (Anerkennung ausländischer Gesellschaften, Zuzug ausländischer Gesellschaften nach Deutschland) und ihrer Haftung, Fragen zur Rechtsangleichung und zum Gesellschaftsrecht im supranationalen Kontext werden im Zuge gesellschaftlicher Dynamik und des digitalen Fortschritts komplexer; ihre Beantwortung notwendiger.

Dazu wird die politische Ausgestaltung auf internationaler Ebene, in Bezug auf die oben genannten Aspekte zu beobachten sein. Wird zukünftig mehr auf regulatorische Instrumentarien gesetzt, oder werden der Wirtschaft größere Spielräume gewährt? Wird auf Rechtsangleichung oder eher auf Diversität gesetzt? Wird es Vereinheitlichungen im Steuersektor geben? Wird die Niederlassungsfreiheit über Europa hinaus Thema sein und wie wird sich dies auf die Märkte auswirken? Diese Fragen sind nicht nur grundsätzlicher wirtschaftspolitischer Natur, sondern betreffen in letzter Konsequenz vor allem das Gesellschaftsrecht. Dieses muss sich anpassen können und flexibel sein, um auf Marktmechanismen und unvorhergesehene Entwicklungen reagieren zu können. Das Jahr 2020 ist dafür das passendste Beispiel.

Vor allem aber sind all diese Fragen so spannend, weil es letzten Endes immer auch um die Herstellung von Rechtsfrieden und um einen gerechten Interessensausgleich geht, der auch die hinter der Gesellschaft stehenden Menschen – ob Vorstandsvorsitzende, Geschäftsführer, Prokurist oder Angestellte – betrifft.

Autor: Leon Laubenbacher

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